Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Kristine Veit Photography

Stand: 17. August 2013
I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Allgemeines

1. Für alle Geschäftsverbindungen bzw. Rechtsgeschäfte (Leistungen, Angebote, Bestellungen, etc.) zwischen Kristine Veit Photography und dem Kunden gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart, nachstehende Bestimmungen (in weiterer Folge „AGB“) als vereinbarter und integraler Vertragsbestandteil.
2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
3. AGB des Kunden werden, auch im Fall dass über solche Kenntnis besteht, nicht Vertragsbestandteil; schriftlich kann jedoch anderes vereinbart werden.
4. Nebenabreden zum Vertrag, zur Beauftragung oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2. Vertragsschluss

1. Angebote der Kristine Veit Photography im Internet oder einem sonstigen Medium stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, ein entsprechendes Angebot (Auftragserteilung) gegenüber Kristine Veit Photography abzugeben.
2. Angebote der Kristine Veit Photography sind freibleibend und unverbindlich.
3. Der Vertrag kommt im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags durch Kristine Veit Photography zustande. Die Annahme kann schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form (etwa durch Aufnahme der Tätigkeit) erfolgen.
4. Ist der Kunde Unternehmer, ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
5. Ist der Kunde Verbraucher, gelten für den Rücktritt vom Vertrag die Bestimmungen der §§ 3 ff Konsumentenschutzgesetz. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
6. Der Kunde kann jedoch durch Zahlung einer Storno-Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag bzw. die Beauftragung einen entsprechenden Hinweis bzw. eine Regelung enthält. Falls in diesem Hinweis bzw. dieser Regelung keine Storno-Gebühren festgelegt wurden, betragen diese bis 2 Monate vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Leistung durch Kristine Veit Photography 45%, bis 30 Tage vor Beginn 65%, bis 14 Tage vor Beginn 85% und bis 7 Tage vor Beginn 90% der Auftragssumme.
7. Soweit der Kristine Veit Photography Kostenvoranschläge erstellt und der Kunde Unternehmer ist, sind diese unverbindlich und entgeltich; Kostenerhöhungen, sind erst dann von Kristine Veit Photography dem Kunden mitzuteilen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die Kristine Veit Photography nicht zuzurechnen sind, ist eine weitere Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
8. Ist der Kunde Verbraucher, gelten für Kostenvoranschläge die entsprechenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

§ 3. Auflösung mit sofortiger Wirkung

1. Kristine Veit Photography ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
2. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser nach Aufforderung der Kristine Veit Photography weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Kunden zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.


Urheberrechtliche Bestimmungen

§ 4. Verwertungsansprüche

1. Kristine Veit Photography behält sich alle urheberrechtlichen Ansprüche, insb. die Verwertungsansprüche gemäß den §§ 15 ff und §§ 74 ff des Urheberrechtsgesetzes an den von ihr erstellten Lichtbildwerken ausdrücklich vor.
2. Eine Verwertung der Lichtbildwerke (=Nutzungsbewilligung) durch den Kunden oder einer dritten Person darf nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit Kristine Veit Photography erfolgen.
3. Der Kunde bzw. die dritte Person erwirbt in diesem Fall eine nicht exklusive, nicht ausschließende und nicht übertragbare Verwertungsrechte für einen ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck; bestehen Zweifel über den Inhalt einer solchen Vereinbarung, ist der im Auftrag oder in einer Rechnung festgelegte Nutzungsumfang maßgeblich.
4. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt.
5. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung bzw. Namensnennung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen erfolgt.
6. Der Kunde bzw. eine dritte Person ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen.
7. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz.

§ 5. Veränderung von Aufnahmen durch den Kunden

Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kristine Veit Photography, außer im Vertrag ist eine Änderungsermächtigung vereinbart.

§ 6. Veröffentlichung von Aufnahmen

1. Im Fall einer Veröffentlichung sind Kristine Veit Photography vom Kunden zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
2. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Kristine Veit Photography die Webadresse mitzuteilen.

II. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

§ 7. Analoge Fotografie

1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht Kristine Veit Photography zu. Diese überlässt dem Kunden gegen vereinbarte oder mangels einer Vereinbarung gegen angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder jedenfalls im Eigentum der Kristine Veit Photography.
3. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Kunden nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Kunden zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 8. Digitale Fotografie

1. Das Eigentum an den Bilddateien steht Kristine Veit Photography zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche von Kristine Veit Photography hergestellte Bilddateien.
2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Kunden bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen Kristine Veit Photography und dem Kunden gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3. Kristine Veit Photography kann die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von bis zu einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.

III. Kennzeichnung der Lichtbildwerke und Nebenpflichten

§ 9. Herstellerbezeichnung

1. Kristine Veit Photography ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit der Herstellerbezeichnung zu versehen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
3. Der Kunde ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und Kristine Veit Photography als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

§ 10. Abbildung anderer Personen; Verwertungsrechte

1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Kunde zu sorgen.
2. Der Kunde hält Kristine Veit Photography diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gemäß § 1041 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Kristine Veit Photography garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
4. Sollte Kristine Veit Photography vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Kunde, dass er hierzu berechtigt ist und stellt Kristine Veit Photography von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

§ 11. Lagerung von Aufnahmeobjekten

Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach sechs Werktagen abgeholt, ist Kristine Veit Photography berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Kunden.

IV. Haftung, Leistung und Gewährleistung

§ 12. Haftung

1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Kristine Veit Photography – aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet Kristine Veit Photography nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl (Auswahlverschulden).
2. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu; Kristine Veit Photography haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
3. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Kunden zu versichern.
5. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
6. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.
7. Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.

§ 13. Durchführung des Auftrags

1. Kristine Veit Photography wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
2. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen (Subunternehmer).
3. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Kristine Veit Photography hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
4. Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht im Einflussbereich bzw. in der Sphäre der Kristine Veit Photography liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, etc.
5. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit dem keine konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
6. Ist der Kunde Unternehmer, hat er etwaige Mängel gegenüber Kristine Veit Photography innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Aufnahmen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Ist der Kunde Verbraucher, sind für die Gewährleistung die entsprechenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anwendbar.

V. Werklohn / Honorar

§ 14. Honorarbestimmungen

1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht Kristine Veit Photography ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch Kristine Veit Photography erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Kunden gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
6. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene oder vereinbarte Zeit aus Gründen, die Kristine Veit Photography nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich das Honorar entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Etwaige entgegenstehende konsumentenschutzrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt.
8. Wurde ein Stundenhonorar vereinbart, erhält Kristine Veit Photography auch für eine Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Kunde nachweist, dass Kristine Veit Photography kein Schaden entstanden ist.
9. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
10. Der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

§ 15. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Kristine Veit Photography im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

VI. Zahlung

§ 16. Zahlungsbestimmungen

1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 25% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Kunden bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort in bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto der Kristine Veit Photography zur Zahlung fällig.
3. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Kristine Veit Photography vom Zahlungseingang als erfolgt.
4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Kristine Veit Photography berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
5. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach, gerät er ohne weitere Fristsetzung oder Mahnung in Verzug.
6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Kristine Veit Photography - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
7. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Kunden übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

VII. Datenschutz und Verwendung zu Werbezwecken

§ 17. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Kristine Veit Photography die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Kunde einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

§ 18. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Kristine Veit Photography

1. Kristine Veit Photography ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, vom Kunden hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden.
2. Der Kunde erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Kristine Veit Photography seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 Urheberrechtsgesetz sowie auf Verwendungsansprüche gemäß § 1041 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Kunde Verbraucher, gilt für den Gerichtsstand § 14 Konsumentenschutzgesetz. Ist der Kunde kein Verbraucher gilt als das örtlich zuständige Gericht jenes, in dessen Sprengel Kristine Veit Photography ihre Niederlassung hat.
2. Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
3. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.